Um die neuen Regelungen in der Straßenverkehrs-Ordnung geht es am Donnerstag, 22. April 2010, am Lesertelefon. H1-Bild: pr.nrw/fotolia.com
(pr.nrw) Frühlingssonne – Fahrradwetter: Mit der Temperatur steigt auch die Zahl der Radfahrer auf den Straßen sprunghaft an. Die Fahrt ins Büro, der Weg zur Schule, die Radtour mit Kind und Kegel oder die Rennradrunde mit Freunden am Sonntag – Radfahren schont die Umwelt, ist gesund und einfach „in“. Doch meist kreuzen sich die Wege von Radfahrern, Autofahrern und Fußgängern. Damit das Miteinander reibungslos funktioniert, hat der Gesetzgeber einige Verordnungen zum Radverkehr geändert. Das Ziel: Eine stärkere Berücksichtigung der Radfahrer, deren Zahl stetig zunimmt. Welche Regelungen sich geändert haben und was Autofahrer, Radfahrer, Inlineskater und Fußgänger beachten sollten, darüber informieren die Experten der Lesertelefonaktion des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) am kommenden Donnerstag, 22. April von 10 bis 17 Uhr.
Muss ich, darf ich oder kann ich? Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Missverständnissen, welcher Weg für Radfahrer der richtige ist. Klare Regelung: Wenn ein blaues Radweg-Verkehrszeichen aufgestellt ist, müssen Radfahrer den Radweg benutzen. Teilen sich Auto- und Radfahrer die Fahrbahn, gibt es zwei Möglichkeiten: Ein so genannter Schutzstreifen für Radfahrer ist mit einer unterbrochenen Linie gekennzeichnet, die Autofahrer nur bei Bedarf überfahren dürfen. Ist die Linie durchgezogen, handelt es sich um einen Radfahrstreifen, der für Autofahrer tabu ist.
Eigentlich ist alles klar: Für Radfahrer gelten dieselben Lichtsignale wie für den Autoverkehr. Immer öfter sieht man auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln für Radfahrer. Doch welche Ampel ist zu beachten, wenn man auf dem Radweg oder Schutzstreifen fährt und nur eine Fußgängerampel aufgestellt ist? Dann gilt bis August 2012 die Fußgängerampel – bis dahin sollen alle Ampeln umgerüstet sein.
Vor dieser Situation haben viele Radler Angst: Eine vierspurige Straße, dichter Verkehr, schlechte Sichtverhältnisse – und dann an einer Kreuzung links abbiegen! Wer in dieser Situation nicht quer über die Fahrspur fahren will, kann auch „indirekt“ abbiegen: geradeaus über die Kreuzung und dann die Fahrbahn vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Beide Varianten sind erlaubt, außer wenn eine eigens eingerichtete Verkehrsführung für linksabbiegende Radfahrer vorhanden ist. Die muss – wie ein Radweg – benutzt werden.
Gilt die Radweg-Benutzungspflicht auch für Rennradfahrer? Darf ich in jeder Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung radeln? Wann dürfen Inlineskater den Radweg benutzen? Bis zu welchem Alter dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren? Fragen über Fragen – die richtigen Antworten geben mit Sicherheit:
- Welf Stankowitz; Referatsleiter Fahrzeugtechnik, Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR), Bonn
- Gunnar Fehlau; Autor zahlreicher Fachbücher zum Thema Fahrrad, Geschäftsführer Pressedienst Fahrrad GmbH (pd-f), Göttingen
- Roland Huhn; Rechtsreferent des ADFC Bundesverband, Bremen
- Dipl.-Ing. Jörg Ortlepp; Leiter des Fachbereichs Verkehrsinfrastruktur Unfallforschung der Versicherer (GdV)
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